

Wir informieren Sie
herzlich über:
Beratungsgespräch/ Erstgespräch
Sie sind sich nicht sicher, welche Leistungen ein ambulanter Pflegedienst durchführen kann und wie die Finanzierung dieser Leistung aussehen könnte?
Wir helfen Ihnen dabei. Sie oder Ihre Verwandten/ Bekannten können mit uns einen Termin für ein
Beratungsgespräch/ Erstgespräch vereinbaren. Dieses Gespräch kann in unserem Büro erfolgen oder - sofern Ihnen dies eher entgegenkommt - in Ihrer häuslichen Umgebung. Bei diesem Gespräch können zum einen die Fragen des Leistungsspektrums besprochen werden, aber Sie können sich auch über zusätzliche Hilfsmittel beraten lassen. Beim Beantragen und Ausfüllen von Formularen der Krankenkasse oder Pflegekasse sind wir Ihnen ebenfalls gerne behilflich.
Selbstverständlich ist dieses Beratungsgespräch für Sie kostenlos und Sie gehen mit diesem Gespräch keinerlei Verpflichtungen Ihrerseits ein. Rufen Sie uns an unter: Tel. 02045 75 11
Behandlungspflege
Bestimmte Maßnahmen können nicht regelmäßig durch einen Arzt oder in der Praxis erbracht werden. Aus diesem Grund kann ein Arzt Maßnahmen an einen Pflegedienst weiterleiten. Hierzu benötigt ein Pflegedienst eine ärztliche Anordnung/ Verordnung, mit dieser eine Pflegefachkraft zur Durchführung folgender Maßnahmen berechtigt ist:
Verbandswechsel bei Wunden
Kompressionsverbände oder An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Richten und/oder Verabreichen von Medikationen
Injektionen (z. B. Insulin)
Blutzuckermessungen
Verabreichen von Augentropfen, -salbe
Medizinische Einreibungen
Portversorgung
Die Krankenkasse prüft die Notwendigkeit der Durchführung durch einen Pflegedienst. Sind Sie selbst nicht in der Lage und ist keine im Haushalt lebende Person vorhanden, die diese Maßnahme durchführen kann, werden die Kosten durch die Krankenkasse übernommen.
Wir weisen darauf hin, dass dies nichts mit den Leistungen der Pflegeversicherung zu tun hat. Diese bleibt unberührt.
Pflegegrade gemäß Pflegestärkungsgesetz II
Um Leistungen der Pflegeversicherungen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie in einen Pflegegrad eingestuft sein. Zuvor benötigen Sie hierfür einen Antrag Ihrer Pflegeversicherung.
Die Einstufung führt der medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekasse (MDK), sowie der Sozialmedizinische Dienst für Knappschaftversicherte (SMD) durch. Der MDK oder SMD
besucht Sie zu Hause und prüft Ihre:
körperbezogenen Pflegemaßnahmen
Hilfe bei der Haushaltsführung und /oder
pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Daraus lässt sich mit Hilfe eines Prüfkataloges ein Pflegegrad herleiten.
Derzeit gibt es den Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5. Bei den Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie bei Eigenleistungen Geld auf Ihr Konto (Geldleistungen). Bei einer Kombination aus einem abrechnungsfähigen Dienstleister (z. B. Pflegedienst) und Eigenleistungen erhalten Sie für die Grade 2 bis 5 einen höheren Betrag, mit dem Sie Pflege „einkaufen“ können. Nicht verbrauchtes Geld wird anteilig an Sie ausgezahlt (Kombinationsleistung). Hinweis: Der Pflegegrad 1 kann ausschließlich durch einen Dienstleister abgerechnet werden. Eine Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt nicht.
Für die Kombinationsleistung stehen folgende Beträge zur Verfügung:
Pflegegrad 1: 125,- Euro (siehe Entlastungsbetrag) / Pflegegrad 2: 689,- Euro
Pflegegrad 3: 1.298,- Euro / Pflegegrad 4: 1.612,- Euro / Pflegegrad 5: 1.995,- Euro
Unsere pflegerischen Leistungen
Aus einem Leistungskatalog können Sie die gewünschten bzw. erforderlichen pflegerischen Leistungen aussuchen und/oder individuell zusammenstellen. Die Leistungen sind vorgegebene Leistungen der Pflegeversicherung und somit bei allen ambulanten Pflegediensten gleich. Sie sind in einem Leistungskatalog festgelegt und umfassen im Wesentlichen folgende vier Bereiche:
Körperpflege
Mobilisation
Ernährung
Hauswirtschaft
Zusätzlich zu den Standardleistungen können Sie Pflegepakete in Anspruch nehmen. Dies sind aus den oben genannten Pflegeleistungen zusammengestellte Leistungen, die in Verbindung miteinander preisgünstiger sind als einzeln.
Bei jedem Pflegeeinsatz wird eine Hausbesuchspauschale berechnet, welche die Dokumentation für Ihre Pflegekasse beinhaltet. Maximal kann diese Pauschale zweimal am Tag erhoben werden.
Die Leistungen können auch als Privatzahler in Anspruch genommen werden.
Entlastungsleistungen
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II änderte sich zum 01.01.2017 die Regelung der Betreuungsleistungen. Jeder Mensch mit einem zugewiesenen Pflegegrad hat Anspruch auf Entlastungsleistungen. Hier steht ein monatlicher Betrag von 125,- Euro zur Verfügung. Durch einen zugelassenen Dienstleister kann der Betrag von 125,- Euro für Betreuungsleistungen oder für die hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden. Er wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Die Altenpflege mit Herz bietet folgende Leistungen zur Betreuung und Hauswirtschaft an:
Beaufsichtigung Pflegebedürftiger zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
Training von Alltagskompetenzen und tagesstrukturierende Maßnahmen
Anleitung und Unterstützung bei der Aufnahme sinnhafter Beschäftigungen und sozialer Kontakte
Unterstützende hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Verhinderungspflege
Pflege kann anstrengend sein und Familienmitglieder an die körperlichen und seelischen Grenzen bringen. Dafür hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege geschaffen um pflegende Angehörige zu entlasten.
Die Verhinderungspflege kann eingesetzt werden, wenn die pflegenden Angehörigen sich erholen müssen oder beispielsweise selbst durch Krankheit verhindert sind. Diese Pflege kann bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.
Für die Verhinderungspflege/ Ersatzpflege steht jährlich ein Betrag in Höhe von 1.612,- Euro zur Verfügung. Sie können diese Leistung tageweise oder stundenweise in Anspruch nehmen.
Der Leistungsumfang kann aus dem Leistungskatalog gewählt werden.
Für einen Antrag auf Verhinderungspflege wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder an unseren Pflegedienst. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Pflegegutachten nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Ihre Pflegeversicherung hat Ihnen einen Pflegegrad bewilligt. Sie benötigen jedoch keine Hilfe durch einen Pflegedienst, sondern nehmen die Hilfe Ihrer Verwandten und/oder Bekannten in Anspruch.
Zur „Sicherung Ihrer Pflege“ benötigt die Pflegeversicherung in regelmäßigen Abständen ein Gutachten. Dieses Gutachten ist für den Pflegegrad 1 bis 3 jedes halbe Jahr zu erbringen und für den Grad 4 bis 5 alle drei Monate.
Unsere examinierten Pflegefachkräfte dürfen für die Pflegeversicherung diese Begutachtungen durchführen. Bei dieser Begutachtung wird die allgemeine häusliche Situation und der Pflegezustand festgestellt. Sie werden in diesem Gespräch über Möglichkeiten von Hilfsmitteln beraten und erhalten Informationen zu weiteren unterstützenden Maßnahmen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weitere Angebote/ Serviceleistungen
Kostenlose Demenzsprechstunden, für Patienten und Angehörige
Wir vermitteln Seniorentreffen
Medikamentenbestellung und Rezeptabholung
Unterstützung beim Schriftverkehr mit Kostenträgern
Beratung bei einer Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad
Hilfeleistung bei Beantragung eines Pflegegrades oder einer Erhöhung
Besorgung von Verordnung häuslicher Krankenpflege
Hilfeleistung bei Krankenhausentlassung
Besorgung von Hilfsmitteln
Hilfestellung und Beratung bei medizinischen Fragen
Vermittlung von sonstigen Dienstleistungen (z. B. Fußpflege, Essen auf Rädern, Wundmanager)
Vermittlung an Hospitzgruppen
Ernährungsberatung
Beratung bei Wunden
Beratung und Unterstützung von Pflegenden eines Sterbenden
…und vieles mehr
Für ein kostenloses Beratungsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.