
- Verbandswechsel bei Wunden
- Kompressionsverbände
- Richten und/oder Verabreichen von Medikationen
- Injektionen (z. B. Insulin)
- Blutzuckermessungen
- Portversorgung
- Medizinische Einreibungen
- Verabreichen von Augentropfen, -salbe
uvm.
Um Leistungen der Pflegeversicherungen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie in einen Pflegegrad eingestuft sein. Zuvor benötigen Sie hierfür einen Antrag Ihrer Pflegeversicherung. Wir beraten Sie gern zum Pflegegutachten nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Die Einstufung führt der medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekasse (MDK), sowie der Sozialmedizinische Dienst für Knappschaftversicherte (SMD) durch.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II änderte sich zum 01.01.2017 die Regelung der Betreuungsleistungen. Jeder Mensch mit einem zugewiesenen Pflegegrad hat Anspruch auf Entlastungsleistungen. Durch einen zugelassenen Dienstleister kann der Betrag von 125,- Euro für Betreuungsleistungen oder für die hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden. Er wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Wir bietet Ihnen umfängliche Leistungen zur Betreuung und Hauswirtschaft an.
Pflege kann anstrengend sein und Familienmitglieder an die körperlichen und seelischen Grenzen bringen. Dafür hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege geschaffen um pflegende Angehörige zu entlasten.
Die Verhinderungspflege kann eingesetzt werden, wenn die pflegenden Angehörigen sich erholen müssen oder beispielsweise selbst durch Krankheit verhindert sind. Diese Pflege kann bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden, wenn mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.